(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.
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