Zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden, die der Hebung der Wirtschaftlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschließlich des Weinbaues sowie sonstiger Formen der Gewinnung und Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes dienen.
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