Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der §§ 2 und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:
1. Erstellung von aufeinander abgestimmten Produktionsleitlinien für Kleinproduktionsgebiete, die den Marktgegebenheiten anzupassen sind, sowie die Ausrichtung der Betriebsberatung nach diesen Produktionsleitlinien;
2. Entwicklung betriebswirtschaftlicher Modelle für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsgebiete mit Hilfe moderner betriebswirtschaftlicher Planungstechniken und Anwendung dieser Modelle für die land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung bei Entscheidungen über größere Investitionen;
3. Intensivierung der sozialökonomischen Beratung.
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