(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Art und den Umfang der Förderung;
2. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
3. die Art der Einbringung und Behandlung der Ansuchen sowie die Form der Erledigung;
4. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;
5. die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
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