Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
1. Schulung und Beratung;
2. Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;
3. Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen;
4. Gewährung von Ausgleichszahlungen;
5. Übernahme von Ausfallbürgschaften;
6. Dienst- und Sachleistungen.
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