LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftsgesetz§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

1. Schulung und Beratung;

2. Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;

3. Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen;

4. Gewährung von Ausgleichszahlungen;

5. Übernahme von Ausfallbürgschaften;

6. Dienst- und Sachleistungen.

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