(1) Besondere Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
1. Der Ausbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung für die Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe;
2. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen beruflichen Aus- und Weiterbildung;
3. die Verbesserung der Produktionsgrundlagen, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
4. die Sicherung des Absatzes und der rationellen Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte;
5. der Ausbau und die Aufrechterhaltung eines Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienstes;
6. die Verbesserung der Lage der Bäuerin;
7. die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen und Forststraßen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen;
8. die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen;
9. der verstärkte Ausbau des Strom- und Telefonnetzes im ländlichen Raum;
10. die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
11. die Förderung des Neu- und Umbaues von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
12. die Verbesserung der Agrarstruktur durch Grundzusammenlegung und Siedlungsmaßnahmen;
13. die Förderung der sicherheitstechnischen Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe;
14. die Förderung der für die Kultur- und Erholungslandschaft bedeutsamen Wirkungen des Waldes, insbesondere des Schutz- und Erholungswaldes.
15. die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens sowie der Öffentlichkeitsinformation;
16. die Förderung der Errichtung von umweltfreundlichen Anlagen zur Gewinnung von Energien aus Stoffen, die in landwirtschaftlichen Betrieben vorhanden sind oder dort erzeugt werden können (Alternativenergien).
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten besonderen Ziele können auf Grund dieses Gesetzes nur gefördert werden, wenn sie den allgemeinen Zielen (§ 2) entsprechen.
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