LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftsgesetz§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:

1. Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft als Voraussetzung für einen funktionsfähigen ländlichen Raum;

2. die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensstandard nachhaltig sichern;

3. die Anhebung und Sicherung der Einkommen bäuerlicher Familienbetriebe, um eine den geänderten strukturellen Verhältnissen und dem technischen Fortschritt entsprechende rationelle Wirtschaftsführung zu gewährleisten;

4. die Anpassung der sozialen Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung an die sozialen Verhältnisse der übrigen Bevölkerung;

5. die Verbesserung des Gesundheitszustandes der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung;

6. die Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen guter Qualität;

7. die Sicherung land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen unter Bedachtnahme auf die Erreichung einer möglichst hohen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität;

8. die Sicherung einer für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft notwendigen Mindestanzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;

9. die Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes;

10. die Ausgestaltung und Erhaltung einer auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht nehmenden ländlichen Infrastruktur;

11. der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen.

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