(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als:
1. Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftung, auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche oder auf den Tierbestand;
2. Almauftriebsprämien, bezogen auf den Stand der aufgetriebenen Tiere;
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.
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