(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind
1. alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und
2. alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden,
soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen.
(2) Zum Feldgut gehören insbesondere
1. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten;
2. Bienen-, Feld- und Almhütten;
3. Zäune und Hecken;
4. Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht;
5. Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen;
6. Feldwege und Stege;
7. alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober und Strohballen;
8. landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge;
9. Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh);
10. Dünger.
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