(1) § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(4) Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.
(5) §§ 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich und 4 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
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