(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung .
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.
(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:
1. Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);
2. die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben;
3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
4. Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen;
5. Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);
6. Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;
7. die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten.
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet . Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise