(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) mit Verordnung das
Ausbringen von GVO
für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon
verbieten
. Das Verbot muss im
Einklang mit dem Unionsrecht
stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein. Begründet kann das Verbot unter anderem werden mit der
1. Tatsache , dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,
2. Notwendigkeit , die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören . Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
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