Die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von jener Gemeinde zu bezahlen, deren Bürgermeister die Wahl ausgeschrieben hat (§ 5 Abs. 1). Diese Kosten hat die Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses der Gemeinde zu ersetzen, andernfalls hat die Einbringung im Verwaltungsweg zu erfolgen.
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