LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in NÖ§ 7

§ 7§ 7

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch einzutragen.

(2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen.

(3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erlassen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden