(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 sowie der gemäß § 9 erlassenen Weidewirtschaftspläne sowie der gemäß § 10 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Die eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land zu, welches diese für Zwecke der Förderung der Weidewirtschaft zu verwenden hat.
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