(1) Die Bestimmungen des I. Hauptstückes finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Agrarbehörden anhängigen Verfahren keine Anwendung.
(2) Das IV. Hauptstück in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) § 3, die Überschrift des VII. Hauptstücks und § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 lit. d außer Kraft.
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