(1) Die Bestimmungen des I. Hauptstückes finden auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Agrarbehörden anhängigen Verfahren keine Anwendung.
(2) Das IV. Hauptstück in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise