(1) Wer
a)
1. entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt;
2. entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;
b)
1. Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein;
2. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt;
3. entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt;
c)
1. entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
2. entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft;
d)
1. entgegen § 17 seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. den Anordnungen nach § 17a Abs. 4 nicht Folge leistet;
3. entgegen § 17c seinen Pflichten zur Hilfeleistung oder seiner Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;
4. entgegen § 17d Abs. 5 die Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
- der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,--,
- der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,--,
- der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- und
- der lit. d) mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu ahnden.
(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.
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