Berechtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975, Schlägerungsunternehmen und Käufer oder Käuferinnen von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.
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