Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluß des Wildbaches nicht behindert werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden