(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
(2) Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
- des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder
- privater Luftfahrtunternehmen oder
- ausländischer Halter von Luftfahrzeugen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Ein- satzzweck Bedacht zu nehmen.
(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
(4) Verträge nach Abs. 3 haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Leistungsgegenstand und -umfang;
2. die Abgeltungs- und Entgeltregelungen (Einsatzkosten) für die erbrachten Leistungen;
3. die Dauer des Vertragsverhältnisses;
4. Sicherstellungsmaßnahmen wie etwa Vertragsstrafen (Pönalen).
(5) Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.
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