(1) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
(4) Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach § 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, anzuordnen.
(5) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß § 17c und Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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