(1) Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
a) durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
b) für die Anlagen nicht Grundflächen über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus in Anspruch genommen werden,
c) sonstige Anlagen, wie insbesondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,
d) Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die in- und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden,
e) Grundstücke nicht so durchschnitten werden, daß ihre weitere Bewirtschaftung gefährdet wäre,
f) die Satzung den Bestimmungen des § 7 entspricht und mindestens von einer Mehrheit gemäß § 5 Abs. 3 lit.b beschlossen wurde.
(2) Die Behörde hat zugleich bei Zutreffen der Voraussetzungen der lit.f die Genehmigung der Satzungen auszusprechen. Sie werden mit dieser Genehmigung wirksam.
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