(1) Das Kuratorium besteht bis einschließlich 2015 aus sechs Mitgliedern, danach aus fünf Mitgliedern. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers.
(2) Fünf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei zeitweiliger Verhinderung vertritt.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Bis einschließlich 2015 wird ein Mitglied des Kuratoriums und dessen Ersatzmitglied vom Bund entsendet.
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