(1) Der Geschäftsführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren; dies gilt ebenso für die Bevollmächtigten (Prokuristen).
(2) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Betriebsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.
(3) Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Kuratorium kann den Geschäftsführer von der Teilnahme an seinen Sitzungen zur Gänze oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
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