(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal wird auf Vorschlag des Landes vom Kuratorium auf vier Jahre bestellt.
(2) Die Bestellung gemäß Absatz 1 kann aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(3) Der Geschäftsführer hat jedenfalls einen Mitarbeiter zum Bevollmächtigten (Prokuristen) zu bestimmen. Die Bevollmächtigten (Prokuristen) üben ihre Tätigkeit analog einem Prokuristen gemäß §§ 48 f des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S. 219 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2002 aus.
(4) Die Betriebsgesellschaft wird vom Geschäftsführer vertreten. Bei Verhinderung des Geschäftsführers wird die Betriebsgesellschaft durch den Bevollmächtigten (Prokuristen) vertreten. Im Falle, dass mehr als ein Bevollmächtigter (Prokurist) bestimmt ist, so können die Bevollmächtigten (Prokuristen) die Betriebsgesellschaft nur gemeinsam vertreten.
(5) Die Namen des Geschäftsführers und der Bevollmächtigten (Prokuristen) sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen. Diese Verpflichtung zur Kundmachung (Verlautbarung) im Landesgesetzblatt entfällt, wenn die Betriebsgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wurde.
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