(1) Die Mittel der Betriebsgesellschaft werden aufgebracht durch:
1. Zweckzuschüsse des Bundes
2. Mittel des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages
3. Fremdkapital (Kredite und Darlehen)
4. Beiträge und eigene Einnahmen
5. sonstige Einnahmen und Vermögenswerte
(2) Die Mittel der Betriebsgesellschaft sind in Verrechnungskreisen zu erfassen. Die Verrechnungskreise haben folgende Geldströme auszuweisen
- Betrieb des Marchfeldkanales
- Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes
Die Mittel müssen jährlich in den Voranschlägen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ersichtlich gemacht werden.
Die Verrechnungskreise sind im Jahresabschluß zu konsolidieren. Die Bilanzkonten der Verrechnungskreise sind im jeweiligen Folgejahr gesondert zu eröffnen.
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