(1) Die Betriebsgesellschaft untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung sowie der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Diesen ist Einsicht in die Gebarung der Gesellschaft zu gewähren sowie Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat den Jahresabschluss bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres, allenfalls unter Beziehung eines beeideten Wirtschaftsprüfers nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und mangels Beanstandungen zu genehmigen.
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