(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,
1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;
2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers, nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Aufsichtsbehörde;
3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer;
4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Geschäftsführer im Einzelfall vorlegt;
5. die Vertretung der Betriebsgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
6. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten bei Auflösung;
7. die Beschlußfassung über die Beiziehung von Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums.
(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:
1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7;
2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;
4. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
5. wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
6. Rechtsgeschäfte und die Genehmigung zur Durchführung von Leistungen für Dritte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;
7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;
8. die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht an die Landesregierung (§ 13 Abs. 2);
9. die Gründung von Unternehmen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 obliegen oder die Beteiligung an solchen Unternehmen.
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