(1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden abzugeben.
(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Betriebsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Betriebsgesellschaft verlangen.
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