(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von der Landesregierung aus dessen Mitgliedern bestellt. Zwei weitere Mitglieder sind als Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung zu bestellen. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Landesregierung.
(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums oder des Geschäftsführers ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens bis einschließlich 2015 vier Mitglieder, danach drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden das Dirimierungsrecht zu.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übersenden.
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