LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz§ 8

§ 8§ 8

In Kraft seit 01. Januar 2015
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Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

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