(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen. Die Abgabe darf im einzelnen Falle € 1.000,–, jedoch in Naturschutzangelegenheiten € 2.750,–, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,– und in Angelegenheiten des Ausländergrundverkehrs € 1.350,– nicht übersteigen.
(2) Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Verwaltungsabgabe außerdem unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustufen.
(3) Für die Überprüfung statischer Berechnungen und der dazugehörigen Konstruktionspläne ist die Verwaltungsabgabe abweichend von Abs. 1 letzter Satz je Seite (210 x 297 mm) der statischen Berechnung und je Format (210 x 297 mm) der Pläne festzusetzen.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabenpflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge verändern sich ab 1. Jänner 2024 jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Abs. 1 angeführten Beträge, sind Beträge
- bis € 10,– auf 5 Cent,
- bis € 50,– auf 10 Cent,
- bis € 100,– auf 50 Cent und
- über € 100,– auf ganze Euro
abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
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