(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) den im § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 8 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt;
b) die gemäß § 4 Abs. 7 vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet;
c) die gemäß § 4 Abs. 9 vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt;
d) die gemäß § 5 Abs. 4 vorgesehene Meldung nicht abgibt;
e) gemäß § 7 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht;
f) die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt;
g) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
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