Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausschreibung der Hundeabgabe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehen, gelten als Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie bis spätestens 28. Februar 1970 an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden.
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