(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
- Abraummaterial,
- Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird,
- bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG),
- Kohle und
- Material aus Seitenentnahmen.
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