LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landschaftsabgabegesetz 2007§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.

(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:

- Abraummaterial,

- Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird,

- bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG),

- Kohle und

- Material aus Seitenentnahmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden