(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt,
2. die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt,
3. die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
1. Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen,
2. die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.
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