(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen:
| Anmeldungszeitraum | Fälligkeitstag |
| Jänner bis März | 15. Mai |
| April bis Juni | 15. August |
| Juli bis September | 15. November |
| Oktober bis Dezember | 15. Februar |
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
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