LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landschaftsabgabegesetz 2007§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.

(2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.

(3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

(4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.

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