(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen
1. der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 18 % und
2. zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 und des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2013 in der Höhe von 82 %
der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:
Abs. 1 Z 1: 20% statt 18%
Abs. 1 Z 2: 80% statt 82%.
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