(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:
1. Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),
2. Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3bis 7,
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
4. Beiträge des Landes gemäß § 31,
5. Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,
6. Zuschüsse des Bundes,
7. allfällige sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.
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