LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftskammergesetz§ 25b

§ 25b§ 25b

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a) die Summe der Befragungsblätter

b) die Summe der ungültigen Antworten

c) die Summe der gültigen Antworten

d) die Summe der Ja-Stimmen

e) die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

Rückverweise