Einer Bewilligung bedürfen nicht:
a) Sammlungen von Kirchen und Religionsgesellschaften in den dem Gottesdienst gewidmeten Räumen sowie die Aufstellung von Sammelbüchsen (Opferstöcken) in Kirchen oder Kapellen;
b) Sammlungen der Bettelorden;
c) Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden: die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;
d) Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Landeshauptmann angeordnet werden;
e) die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post mit oder ohne Anschluß eines Posterlagscheines sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in der Presse und im Rundfunk;
f) Sammlungen unter den Teilnehmern von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nur von geladenen Gästen besucht werden;
g) Sammlungen, die mit Zustimmung des Landesschulrates von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;
h) herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;
i) herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;
j) Sammlungen, die die Gemeinde in ihrem eigenen Gebiet zu Gunsten von Personen durchführt, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden.
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