§ 29 § 29 — NÖ Jugendgesetz
Gliederung
II. JUGENDSCHUTZ § 11
§ 29 § 29
Rückverweise
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.
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