§ 28 § 28 — NÖ Jugendgesetz
Gliederung
II. JUGENDSCHUTZ § 11
§ 28 § 28
Rückverweise
Die im I. Teil genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.
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