LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Jugendgesetz§ 27

§ 27§ 27

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.

(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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