§ 27 § 27 — NÖ Jugendgesetz
Gliederung
II. JUGENDSCHUTZ § 11
§ 27 § 27
(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden