(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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