Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:
a) alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,
b) Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie
c) jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.
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