(1) Der Amtsvorstand wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt. Er muß vor seiner Bestellung eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(2) Der Amtsvorstand wird im Falle seiner Verhinderung in rechtlichen Angelegenheiten vom Leiter der Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Organisationsangelegenheiten, in allen anderen Angelegenheiten vom Technischen Leiter, vertreten.
(3) Der Technische Leiter wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Höheren Agrardienstes bestellt. Er muss Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder der technischen Universität, Studienrichtung Vermessungswesen sein und vor seiner Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(4) Der Amtsvorstand bestellt die Leiter der Fachabteilungen; hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 lit.b und c genannten Fachabteilungen ist das Einvernehmen mit dem Technischen Leiter anzustreben.
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