(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde gliedert sich in
a) die Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Organisationsangelegenheiten,
b) zwei Fachabteilungen für Zusammenlegungen und Flurbereinigungen,
c) die Fachabteilung für Agrargemeinschaften, Forstwirtschaft sowie Alm- und Weideangelegenheiten,
d) die Fachabteilung für Landentwicklung (Landwirtschaft, Bodenschutz und Ökologie) und
e) die Fachabteilung für Güterwege.
(2) Die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Fachabteilungen bilden die agrartechnische Abteilung, die unter der fachlichen Leitung des Technischen Leiters steht. Dieser bestimmt auch die Verwendung der Bediensteten des Agrardienstes, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.
(3) Werden der NÖ Agrarbezirksbehörde andere behördliche Aufgaben als solche der Bodenreform oder werden ihr privatwirtschaftliche Agenden übertragen, verfügt der Amtsvorstand, welcher Fachabteilung deren Besorgung obliegt.
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