Die Landesregierung hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit den erforderlichen Bediensteten des Verwaltungsdienstes, des Agrardienstes und sonstiger Dienstzweige sowie mit dem notwendigen Sachbedarf (insbesondere auch mit den erforderlichen technischen Hilfsgeräten) so auszustatten, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgen kann.
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