(1) Die Angelegenheiten der Bodenreform werden für den Bereich des Landes Niederösterreich in erster Instanz von der NÖ Agrarbezirksbehörde besorgt. Der Sitz dieser Behörde wird unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Verwaltungsführung durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die NÖ Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann, der sich des Landesamtsdirektors bedient
(2) Die Grundlagenforschung gemäß § 4 und § 5 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160, wird von der NÖ Agrarbezirksbehörde besorgt.
(3) Die NÖ Agrarbezirksbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes berufen werden. Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes können ihr von der Landesregierung übertragen werden. Sie besorgt in diesen Fällen die Geschäfte unter der Leitung des nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
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